Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen,
in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden,
die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, BGBl. II Nr. 476, unterliegen,die den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der AVV-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 476, unterliegen, die nachweislich nicht mehr als 250 Stunden jährlich betrieben werden,
in Verbrennungskraftmaschinen und Gasturbinen,
in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel,
zur Nachverbrennung anderer Abgase.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder – für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt – auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit diese Überschreitung nach dem für die jeweiligen Feuerungsanlagen bestehenden Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) wegen der zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlichen Besonderheit der Feuerungsanlagen nachweislich nicht vermieden werden kann. Dieser Nachweis ist durch die Vorlage eines diesbezüglichen Gutachtens von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern, von Ingenieurbüros (Beratenden Ingenieuren) oder – für Feuerungsanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt – auch von anderen Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, zu erbringen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131949