Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
2. Hauptstück
Feuerungsanlagen für Sonderbrennstoffe
Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Werden in Feuerungsanlagen Sonderbrennstoffe eingesetzt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe erforderlichen Emissionsgrenzwerte für die nach der Art des Sonderbrennstoffes in Betracht kommenden Schadstoffe festzulegen.
(2)Absatz 2,Für Mischfeuerungsanlagen von Sonderbrennstoffen und konventionellen Brennstoffen gilt § 19.Für Mischfeuerungsanlagen von Sonderbrennstoffen und konventionellen Brennstoffen gilt Paragraph 19,
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR12088670
Alte Dokumentnummer
N5199710909U