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§ 23 FAV

Fassungen
01.04.2012 bis 04.10.2019 — BGBl. II Nr. 312/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
§ 2301.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 312/2011

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erstmalige Prüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen sind anläßlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, daß die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines Meßberichtes einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung)
    und
    1. Ziffer 2
      einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Betriebsanlageninhaber aufgestellt hat, daß die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Ziffer eins, angeführten baugleichen Anlage entspricht,
    erbracht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131960