Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 29.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29,
Text
Wiederkehrende Prüfungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß § 5 durchgeführten kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß Paragraph 5, durchgeführten kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR12088675
Alte Dokumentnummer
N5199710914U