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§ 25 FAV

Fassungen
01.06.1998 bis 04.10.2019 — BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.06.199804.10.2019 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 331/1997

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29,

Text

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren. Sofern die Verordnung hiefür Grenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung die CO-Emission, der Abgasverlust und bei Ölfeuerungsanlagen auch die Rußzahl entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu bestimmen; in den Jahren, in denen Einzelmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt werden müssen, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission nicht erforderlich. Weiters sind jährlich die Ergebnisse der gemäß Paragraph 5, durchgeführten kontinuierlichen Messungen zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088675

Alte Dokumentnummer

N5199710914U