Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29
Text
2. Teil
Emissionsmessungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat Emissionsmessungen sowie die Bestimmung des Abgasverlustes entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen, der validierte Analysemethoden anwendet, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW darf das Qualitätssicherungssystem durch qualitätssichernde Maßnahmen ersetzt werden.Zur Durchführung der Emissionseinzelmessungen sowie zur Bestimmung des Abgasverlustes ist ein Sachverständiger aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz genannten Personenkreis heranzuziehen, der validierte Analysemethoden anwendet, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW darf das Qualitätssicherungssystem durch qualitätssichernde Maßnahmen ersetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 müssen in einem Messbericht gemäß der als Anlage 5 der Emissionserklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 292/2007, angeschlossenen ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 festgehalten werden; bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW hat der Messbericht entweder der ÖNORM M 9413 oder der Anlage 4 der Emissionserklärungsverordnung zu entsprechen.Die Ergebnisse der Emissionsmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, müssen in einem Messbericht gemäß der als Anlage 5 der Emissionserklärungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, angeschlossenen ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen - Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 festgehalten werden; bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW hat der Messbericht entweder der ÖNORM M 9413 oder der Anlage 4 der Emissionserklärungsverordnung zu entsprechen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131951