Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 1 und 2, BGBl. II Nr. 293/2019zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
(2)Absatz 2,Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzustände sowie des Feuererhaltungsbetriebes nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
(3)Absatz 3,Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
(4)Absatz 4,Für Mischfeuerungsanlagen gilt § 19.Für Mischfeuerungsanlagen gilt Paragraph 19,
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR12088657
Alte Dokumentnummer
N5199710896U