Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Teil
Emissionsgrenzwerte
1. Hauptstück
Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe
1. Abschnitt
Kohlefeuerungsanlagen, Koksfeuerungsanlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW darf, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Kohle bzw. Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:
bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 350 kW ……..
| 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei) |
bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 350 kW bis einschließlich 10 MW ………………………..……………………………
| 0,20 g/MJ (Heizwert, wasserfrei) |
| |
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2.Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR12088659
Alte Dokumentnummer
N5199710898U