Rechtstracker.at

§ 9 FAV

Fassungen
01.06.1998 bis 04.10.2019 — BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.06.199804.10.2019 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 331/1997

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Teil
Emissionsgrenzwerte

1. Hauptstück
Feuerungsanlagen für konventionelle Brennstoffe

1. Abschnitt

Kohlefeuerungsanlagen, Koksfeuerungsanlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW darf, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Kohle bzw. Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:
  1. Ziffer eins
    bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ≤ 350 kW ……..

0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)

  1. Ziffer 2
    bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 350 kW bis einschließlich 10 MW ………………………..……………………………

0,20 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)

  1. Absatz 2,Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingesetzter einheimischer Braunkohle beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei), soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 3,Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088659

Alte Dokumentnummer

N5199710898U