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§ 2 BE-Ü-VO

Fassungen
19.11.1997 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 335/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.11.199731.12.2004 BGBl. II Nr. 335/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.11.1997BGBl. II Nr. 335/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Abkürzung

BE-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.
  2. Absatz 2,Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Arbeitsplatzgestaltung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR12088684

Alte Dokumentnummer

N5199710939U