Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor jeder Antragstellung zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die Gesellschaft ihre Baukostenpläne der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH vorzulegen und mit deren Finanzplänen abzustimmen. Darüber hinaus hat sie diese Kostenpläne mindestens halbjährlich mit den Finanzplänen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzustimmen.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat die widmungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln oder solchen aus Gemeinschaftszuschüssen nach Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995, die nicht über die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH gewährt wurden, dem Bund nachzuweisen und abzurechnen. Bei einer durch den Bund veranlaßten Kontrolle ist in alle mit der Verwendung dieser Mittel zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Dokumentnummer
NOR12088686
Alte Dokumentnummer
N5199710941U