Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
PROTOKOLL Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterfertigten Vertreter folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des Abkommens bilden:
Zu Artikel 4, 5 und 6:
Die Bestimmungen betreffend Transfer gemäß Artikel 4, 5 und 6 sind insofern nicht auf österreichische Staatsangehörige anwendbar, als diese Bestimmungen mit den zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens gültigen Beschränkungen des Devisenverkehrs für ausländische Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Südafrika haben und dorthin eingewandert sind, unvereinbar sind.
Die Ausnahmen zu Artikel 4, 5 und 6, die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen sind, treten hinsichtlich jeder Beschränkung bei Aufhebung der betreffenden Beschränkung automatisch außer Kraft. Die Republik Südafrika wird jede Anstrengung unternehmen, um die betreffenden Beschränkungen des Devisenverkehrs so bald wie möglich aufzuheben.
GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.