Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 1
Definitionen
In diesem Abkommen, außer es ergibt sich aus dem Zusammenhang etwas anderes,
(1)Absatz eins,bezeichnet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, die insbesondere, aber nicht ausschließlich umfaßt:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jedes sonstige dingliche Recht, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in dem Abkommen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum definiert sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Aufbereitung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.
Jede Änderung in der Form, in der Vermögenswerte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien investiert werden, berührt nicht deren Charakter als Investitionen.
(2)Absatz 2,bezeichnet „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
jede natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Republik Südafrika
jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Südafrika besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Südafrika ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
(3)Absatz 3,bezeichnet „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;
(5)Absatz 5,bezeichnet „damit verbundene Tätigkeiten“ Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Investition, die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen der gastgebenden Vertragspartei unternommen werden;
(6)Absatz 6,bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(7)Absatz 7,bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, das auf Grund des nationalen Rechtes dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als ein Gebiet bezeichnet wurde, in dem die Vertragspartei souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
NOR12088697
Alte Dokumentnummer
N5199711036U