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Art. 10

Fassungen
01.01.1998 bis 10.10.2014 — BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.01.199810.10.2014 BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 193/1997

Außerkrafttretensdatum

10.10.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem solche Verhandlungen von einer der Vertragsparteien gefordert wurden, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
  3. Absatz 3,Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrages nach einem Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen sodann einen Angehörigen eines Drittstaates, der nach Zustimmung beider Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zwei anderen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Wurden innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
  6. Absatz 6,Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit, wobei die Entscheidung endgültig und bindend ist.
  7. Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung treffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

10007877

Dokumentnummer

NOR12088706

Alte Dokumentnummer

N5199711045U