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Art. 12

Fassungen
01.01.1998 bis 10.10.2014 — BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.01.199810.10.2014 BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 193/1997

Außerkrafttretensdatum

10.10.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens an.

    ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

    GESCHEHEN zu Pretoria, am 28. November 1996, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

10007877

Dokumentnummer

NOR12088708

Alte Dokumentnummer

N5199711047U