Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet, so weit wie möglich, Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2)Absatz 2,Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten im Sinne von
Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge werden in jedem Fall gerecht und billig behandelt und genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für die Erträge solcher Investitionen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
NOR12088698
Alte Dokumentnummer
N5199711037U