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Art. 3

Fassungen
01.01.1998 bis 10.10.2014 — BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.199810.10.2014 BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 193/1997

Außerkrafttretensdatum

10.10.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen; oder
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
  3. Absatz 3,Gewährt eine Vertragspartei ausländischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die für den ausschließlichen Zweck von Entwicklungshilfe durch überwiegend nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten geschaffen wurden, besondere Privilegien, so ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet, solche Privilegien auch Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen oder anderen Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

10007877

Dokumentnummer

NOR12088699

Alte Dokumentnummer

N5199711038U