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Art. 5

Fassungen
01.01.1998 bis 10.10.2014 — BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199810.10.2014 BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 193/1997

Außerkrafttretensdatum

10.10.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz eins,Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung muß mindestens dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteigung öffentlich bekannt wurde, je nach dem welcher früher liegt. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige London Interbank Offered Rate oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung einer solchen Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
  3. Absatz 3,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
  4. Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
  5. Absatz 5,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

10007877

Dokumentnummer

NOR12088701

Alte Dokumentnummer

N5199711040U