Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 193/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Transfer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich, einschließen:
das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung, Vergrößerung oder Erweiterung der Investition;
Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
die Rückzahlung von Darlehen;
die Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
auf Grund von Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens geleistete Entschädigungen;
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3)Absatz 3,Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
NOR12088702
Alte Dokumentnummer
N5199711041U