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Art. 7

Fassungen
01.01.1998 bis 10.10.2014 — BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.199810.10.2014 BGBl. III Nr. 193/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 291 aus 2013,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 193/1997

Außerkrafttretensdatum

10.10.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 291/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013

Gesetzesnummer

10007877

Dokumentnummer

NOR12088703

Alte Dokumentnummer

N5199711042U