Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international konkurrenzfähiger kommerzieller Grundlage.
(2)Absatz 2,Unter Brücksichtigung (Anm.: richtig: Berücksichtigung) der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereit zu stellen.Unter Brücksichtigung Anmerkung, richtig: Berücksichtigung) der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereit zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088752
Alte Dokumentnummer
N5199711501I