Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *) oder des „Cairo Regional Center for International Commercial Arbitration“.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088754
Alte Dokumentnummer
N5199711503I