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Art. 12

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 147/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 147/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,

Typ

Vertrag – Syrien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 147/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
    1. Litera a
      die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    2. Litera b
      die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *) oder des „Cairo Regional Center for International Commercial Arbitration“.

______________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007879

Dokumentnummer

NOR12088754

Alte Dokumentnummer

N5199711503I