Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:
Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
Landwirtschaft und Agrartechnik;
Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;
chemische und petrochemische Industrie;
elektrische Geräte und Haushaltstechnik;
elektronische und elektrotechnische Industrie;
Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;
Industrieausrüstung und -zulieferungen;
Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;
Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.
Schlagworte
Agroindustrie, Industriezulieferung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088745
Alte Dokumentnummer
N5199711494I