Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
Technologie- und Know-how-Transfer;
Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;
Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
Erstellung von Feasibility-Studien;
Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
Errichtung von Vocational Training Centers;
Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.
Schlagworte
Handelsniederlassung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088747
Alte Dokumentnummer
N5199711496I