Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,
daß sie eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben oder
daß sie eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben oder
daß sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12088763
Alte Dokumentnummer
N5199712352Y