Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die RAG-Speicher-Pipeline
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die RAG-Speicher-Pipeline auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die RAG-Speicher-Pipeline auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach Paragraph 20, Rohrleitungsgesetz zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12088776
Alte Dokumentnummer
N5199713876H