Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Zusatzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Milchkühen und Mutter- und Ammenkühen, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.Paragraph 2, (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Milchkühen und Mutter- und Ammenkühen, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Beihilfe ist zu ermitteln aus dem Verhältnis des im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 angeführten Betrages zur Summe der Anzahl der in den Tierlisten zum Mehrfachantrag angeführten Milchkühe und Mutter- und Ammenkühe gemäß Abs. 1. Diese Beihilfe wird durch Gemeinschaftsmittel finanziert.Die Höhe der Beihilfe ist zu ermitteln aus dem Verhältnis des im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 angeführten Betrages zur Summe der Anzahl der in den Tierlisten zum Mehrfachantrag angeführten Milchkühe und Mutter- und Ammenkühe gemäß Absatz eins, Diese Beihilfe wird durch Gemeinschaftsmittel finanziert.
Dokumentnummer
NOR12088785
Alte Dokumentnummer
N5199713960H