Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Zusatzmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Oktober 1997 einen Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Milchkühe, der Mutter- und Ammenkühe, für die Ausgleichszahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen. Paragraph 3, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Oktober 1997 einen Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Milchkühe, der Mutter- und Ammenkühe, für die Ausgleichszahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12088786
Alte Dokumentnummer
N5199713961H