Rechtstracker.at

Anl. 2 AußHV

Fassungen
01.10.2005 bis 17.03.2006 — BGBl. I Nr. 50/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.10.200517.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 50/2005 · aufgehoben
Anl. 221.10.200430.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 394/2004
Anl. 211.07.199721.10.2004 BGBl. II Nr. 187/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 50/2005

Außerkrafttretensdatum

17.03.2006

Abkürzung

AußHV

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 46, Absatz 6, AußHG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

50 aus 2005,.

Text

Anlage 2

Begriffsbestimmungen

römisch eins. Allgemeines über Software und Technologie:

  1. Ziffer eins
    Software:
    Die Anlage 1 erfaßt keine Software, die entweder:
    1. Litera a
      frei erhältlich ist und
      1. Ziffer eins
        im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
        1. Litera a
          Barverkauf;
        2. Litera b
          Versandverkauf;
        3. Litera c
          Telefonverkauf und
      2. Ziffer 2
        dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
    2. Litera b
      allgemein zugänglich ist.
  2. Ziffer 2
    Technologie:

Die Erfassung von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in der Waffenliste erfaßten Güter unverzichtbar ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben in den Listenpositionen.

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfaßten Gütern unverzichtbar ist, bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.

Nicht erfaßt ist Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfaßt sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von Technologie gelten nicht für allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

römisch zwei. Spezifische Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Additive (additives):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

  1. Ziffer 2
    Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

  1. Ziffer 3
    Biokatalysatoren (biocatalysts):

Enzyme oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung:

Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

  1. Ziffer 4
    Biopolymere (biopolymers):
    biologische Makromoleküle wie folgt:
    1. Litera a
      Enzyme,
    2. Litera b
      monoklonale, polyklonale oder antiidiotypische Antikörper,
    3. Litera c
      besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

zu a) Enzyme (enzymes):

      Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

      Reaktionen.

zu b) 1. Monoklonale Antikörper (monoclonal antibodies):

      Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden

      und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

  1. Ziffer 2
    Polyklonale Antikörper (polyclonal antibodies):
eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
  1. Ziffer 3
    Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):
Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
zu c) Rezeptoren (receptors):
biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
  1. Ziffer 5
    Chemischer Laser (chemical laser):
    ein Laser, bei dem die angeregten Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden.
  2. Ziffer 6
    Entwicklung (development):
    schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, zB Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
  3. Ziffer 7
    Expressions-Vektoren (expression vectors):

Träger (zB Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

  1. Ziffer 8
    Für den Kriegsgebrauch (adapted for use in war):
    jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (zB Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.
  2. Ziffer 9
    Gütegeschalteter Laser (Q-switched laser):
    ein Laser, bei dem die Energie in der Besetzungsinversion oder im optischen Resonator aufgespeichert und nachfolgend in einem Puls emittiert wird.
  3. Ziffer 10
    Herstellung (production):
    schließt alle Fabrikationsstufen ein, zB Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
  4. Ziffer 11
    Laser (laser):
    eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.
Anmerkung:
siehe auch Chemische Laser,
Gütegeschaltete Laser,
Super-High Power Laser,
Transfer-Laser.
  1. Ziffer 12
    Luftfahrzeug (aircraft):
    ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln (siehe auch zivile Luftfahrzeuge).
  2. Ziffer 13
    Militärische Pyrotechnika (military pyrotechnics):

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den militärischen Pyrophoren zählt auch die Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

  1. Ziffer 14
    Militärische Sprengstoffe (military high explosives):
    feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen militärischen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
  2. Ziffer 15
    Militärische Treibstoffe (military propellants):
    feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die zum Antrieb von Projektilen und Flugkörpern oder zur Gaserzeugung für den Antrieb von Hilfs- und Zusatzvorrichtungen für erfaßte militärische Ausrüstung verwendet werden. Diese brennen nach dem Anzünden ab oder deflagrieren und erzeugen dabei für das Verrichten von Arbeit ausreichende Gasmengen, ohne daß das Deflagrieren (oder Abbrennen) in eine Detonation übergeht.
  3. Ziffer 16
    Reizstoffe (riot control argents):

Stoffe, die vorübergehende Reizungen oder körperliche Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden. Es besteht keine bedeutsame Gefahr einer bleibenden Verletzung und medizinische Behandlung ist selten nötig.

  1. Ziffer 17
    Roboter (robot):
    ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Merkmale aufweist:
    1. Litera a
      multifunktional,
    2. Litera b
      fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
    3. Litera c
      mit zwei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
    4. Litera d
      mit anwenderzugänglicher Programmierbarkeit durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, dh. ohne mechanischen Eingriff.
      Anmerkung:
      Diese Definition umfaßt nicht folgende Geräte:
      1. Litera a
        ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme;
      2. Litera b
        Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden;
      3. Litera c
        mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (zB durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt;
      4. Litera d
        nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten, elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen;
      5. Litera e
        Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, daß sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
  2. Ziffer 18
    Software:

Eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

Anmerkung:

Mikroprogramm (microprogramme)

eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

  1. Ziffer 19
    Stabilisatoren (stabilisers):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Lagerfähigkeit zu verbessern.

  1. Ziffer 20
    Super-High Power Laser (SHPL):

Ein Laser, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.

  1. Ziffer 21
    Supraleitend (superconductive):

Materialien (dh. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, dh. sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung:

Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine kritische Temperatur, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

  1. Ziffer 22
    Technologie:
    spezifisches technisches Wissen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.
  2. Ziffer 23
    Technische Unterlagen (technical data):
    können verschiedenartig sein, zB Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und Spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
  3. Ziffer 24
    Technische Unterstützung (technical assistance):
    kann verschiedenartig sein, zB Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von technischen Unterlagen einbeziehen.
  4. Ziffer 25
    Tränengase (tear gases):

Gase, die vorübergehende Reizungen oder Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden.

  1. Ziffer 26
    Transfer-Laser (transfer laser):
    ein Laser, bei dem das Laser-Material durch den Energietransfer erregt wird, der durch die Kollision eines Nicht-Laser-Atoms oder -Moleküls mit einem Laser-Atom oder -Molekül bewirkt wird.
  2. Ziffer 27
    Verwendung (use):

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

  1. Ziffer 28
    Vorprodukte (precursors):
    spezielle Chemikalien, die für die Herstellung militärischer Sprengstoffe verwendet werden.
  2. Ziffer 29
    Weltraumgeeignet (space qualified):

Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, daß sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.

  1. Ziffer 30
    Zivile Luftfahrzeuge (civil aircraft):
    sind solche Luftfahrzeuge, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörde für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind (siehe auch Luftfahrzeug).
  2. Ziffer 31
    Zivilluftfahrtbehörden (civil aviation authorities):
    die zuständigen Behörden in folgenden Ländern:

Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich oder Vereinigte Staaten von Amerika.

Schlagworte

Verstärkerladung, Hilfsvorrichtung, Regelantrieb, Inlandsroute, Privatflug

Gesetzesnummer

10007892

Dokumentnummer

NOR40065243