Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr. Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 46, Absatz 6, AußHG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
50/2005.50 aus 2005,.
Text
Besonders konstruierte Bestandteile
§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 185 € bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist. Paragraph 7, Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 185 € bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß Paragraph 4,, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Länder ist.
Schlagworte
Bestimmungsland
Dokumentnummer
NOR40065237