Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Destillation
§ 6. (1) Wer beabsichtigt, aus dem Handel entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Herstellung von Alkohol dem nach dem Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung oder jede Unterbrechung der Destillation ist zu melden.Paragraph 6, (1) Wer beabsichtigt, aus dem Handel entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Herstellung von Alkohol dem nach dem Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung oder jede Unterbrechung der Destillation ist zu melden.
(2)Absatz 2,Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der amtlichen Alkoholfeststellung der AMA mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wer aus dem Handel entnommene Erzeugnisse destilliert, hat die Auslagen für die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkoholgehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben, zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089700