Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Vergütung
§ 7. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Vergütung zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen und kann mit der Anzeige der durchgeführten Entnahme nach § 5 Abs. 3 verbunden werden. Der Antrag hat die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben zu enthalten.Paragraph 7, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Vergütung zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen und kann mit der Anzeige der durchgeführten Entnahme nach Paragraph 5, Absatz 3, verbunden werden. Der Antrag hat die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen.Antragsberechtigt sind Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089701