Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 830.08.199730.06.2007 BGBl. II Nr. 243/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 8, (1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung erhalten hat, hat die für die Gewährung der Vergütung erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gewährt wurde.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Erzeugerorganisationen, die Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse und die Verarbeiter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie haben im Falle automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben auf ihre Kosten zu erstellen.
  2. Absatz 3,Die Erzeugerorganisationen sind, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Schlagworte

Aufbewahrungspflicht, Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10007894

Dokumentnummer

NOR40089702