Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung erhalten hat, hat die für die Gewährung der Vergütung erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gewährt wurde.Paragraph 8, (1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung erhalten hat, hat die für die Gewährung der Vergütung erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gewährt wurde.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Erzeugerorganisationen, die Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse und die Verarbeiter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie haben im Falle automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben auf ihre Kosten zu erstellen.Die in Absatz eins, genannten Erzeugerorganisationen, die Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse und die Verarbeiter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie haben im Falle automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben auf ihre Kosten zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Erzeugerorganisationen sind, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.
Schlagworte
Aufbewahrungspflicht, Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebszeit
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089702