Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 10
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei vorschlagen, in Konsultationen über alle Fragen betreffend die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens einzutreten. Die andere Vertragspartei hat die notwendigen Vorkehrungen für die Abhaltung dieser Konsultationen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Dokumentnummer
NOR12089186
Alte Dokumentnummer
N5199748955L