Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 12
Inkrafttreten und Dauer
1.Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten notifiziert haben.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren geschlossen und bleibt automatisch für weitere Zeiträume von fünf (5) Jahren in Kraft, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens zwölf (12) Monate vor dessen Außerkrafttreten ihren Entschluß, das Abkommen zu kündigen.
3.Ziffer 3 Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Datum.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.