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Art. 2

Fassungen
01.11.1997 bis 31.07.2022 — BGBl. III Nr. 162/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.11.199731.07.2022 BGBl. III Nr. 162/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 162/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz der Investitionen

Ziffer eins Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.

Ziffer 2 Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen Investitionen.

Ziffer 3 In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment Anmerkung, richtig: Management) und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.

Schlagworte

Managementpersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089178

Alte Dokumentnummer

N5199748947L