Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz der Investitionen
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.
2.Ziffer 2 Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen Investitionen.
3.Ziffer 3 In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment (Anm.: richtig: Management) und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment Anmerkung, richtig: Management) und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.