Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.11.1997 bis 31.07.2022 — BGBl. III Nr. 162/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.11.199731.07.2022 BGBl. III Nr. 162/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 162/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 4

Entschädigung für Schaden oder Verlust

Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089180

Alte Dokumentnummer

N5199748949L