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Art. 7

Fassungen
01.11.1997 bis 31.07.2022 — BGBl. III Nr. 162/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.11.199731.07.2022 BGBl. III Nr. 162/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. III Nr. 162/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

Ziffer eins Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei:

  1. Litera a
    die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie
  2. Litera b
    die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution, auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch sie.

Ziffer 2 Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im Rechtstitel.

Ziffer 3 Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089183

Alte Dokumentnummer

N5199748952L