Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1997,
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
1.Ziffer eins Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei sind möglichst freundschaftlich zwischen den Streitparteien beizulegen.
2.Ziffer 2 Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt beigelegt werden, zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder wahlweise dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, das auf Grund des „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ 1), unterzeichnet in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte.
3.Ziffer 3 Investitionsstreitigkeiten können auch einem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet werden, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist. Die Zustimmung, solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sein müssen.
4.Ziffer 4 Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Streitparteien bindend und wird nach dem innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt.
5.Ziffer 5 In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) den Einwand erheben, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7 den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu verfolgen.In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei Anmerkung, richtig: Vertragspartei) den Einwand erheben, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7 den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu verfolgen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/19711) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Schiedsverfahren, Gesamtschädigung