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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 170/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Entschädigung für Schadensfälle oder Verluste

  1. Absatz eins,Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der anderen Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als jene, die diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten, je nachdem, welche Behandlung für den durch die obengenannten Ereignisse geschädigten Investor die günstigere ist, zuteil werden läßt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz eins, dieses Artikels, haben Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Abs. angeführt sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden:
    1. Litera a
      durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch
    2. Litera b
      die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei,
    die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht auf Grund der Notsituation erforderlich war, Anspruch auf umgehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegebenenfalls auf umgehende angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007903

Dokumentnummer

NOR12089218

Alte Dokumentnummer

N5199749711L