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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 170/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 1997,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 170/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10007903

Dokumentnummer

NOR12089220

Alte Dokumentnummer

N5199749713L