Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikartikelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 396/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Text
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln gemäß § 124 Z 4 GewO 1994 ist nachzuweisen durch: Paragraph eins, Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln gemäß Paragraph 124, Ziffer 4, GewO 1994 ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtungen Medizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule mit Schwerpunktsetzung in den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung in den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Chemiewerker oder Drogist oder Kosmetiker oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
das Zeugnis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.das Zeugnis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Dokumentnummer
NOR12089264
Alte Dokumentnummer
N5199750036L