Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Höchstgrenze für Stillegungsausgleich
§ 11. Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, ausgleichsberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden. Paragraph 11, Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, ausgleichsberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR12089281
Alte Dokumentnummer
N5199750061L