Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung der Stillegungsverpflichtung
§ 12. (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.Paragraph 12, (1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Stillegungsverpflichtung auf einen anderen Erzeuger ist zulässig, wenn ein Erzeuger durch Stillegung von mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen seines Betriebs auf Grund von obligatorischen nationalen Umweltvorschriften seinen Viehbestand verringern müßte.
(2)Absatz 2,Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.Ein Erzeuger, der die Stillegungsverpflichtung gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise auf einen anderen Erzeuger übertragen will, kann bis zum 10. Jänner des Jahres, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der AMA beantragen, daß die Zulässigkeit der Übertragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Art. 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden.Artikel 7, Absatz 7, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12089282
Alte Dokumentnummer
N5199750062L