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§ 13 KPA-Verordnung 1997

Fassungen
18.11.1998 bis 28.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1318.11.199828.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999
§ 1319.12.199717.11.1998 BGBl. II Nr. 402/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.11.1998

Außerkrafttretensdatum

28.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999

Abkürzung

KPA-Verordnung 1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Stillegungsauflagen

Paragraph 13, (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:

  1. Ziffer eins
    Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein,
  2. Ziffer 2
    Ausbringung von Düngemitteln, Abwasser und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
  3. Ziffer 3
    Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  4. Ziffer 4
    Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 4, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
  5. Ziffer 5
    Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht-landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
  6. Ziffer 6
    bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, sowie
  7. Ziffer 7
    Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen im Falle von Paragraph 9, Absatz 3, ab dem 15. Juli Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.
  3. Absatz 4,Bei Antragstellung nach Beginn des Stillegungszeitraums ist im Antrag zu erklären, daß seit Beginn des Stillegungszeitraums gegen die Auflagen des Absatz eins und des Absatz 3, erster Satz nicht verstoßen wurde.
  4. Absatz 5,Sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10007906

Dokumentnummer

NOR12090278

Alte Dokumentnummer

N5199813193U