Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
8. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der Käufer
§ 19. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 658/96 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.Paragraph 19, (1) Als Erstkäufer für die in Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 658/96 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2)Absatz 2,Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf'' hat entsprechend Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 658/96 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.Der Käufer der Rapssorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf'' hat entsprechend Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 658/96 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.Die AMA kann die Zulassung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese Ölsaaten den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12089289
Alte Dokumentnummer
N5199750069L