Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 24. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln: Paragraph 24, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:
rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 15) erforderliche Daten,rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (Paragraph 15,) erforderliche Daten,
bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (§ 21) erforderlichen Daten gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,bis 31. August des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Berechnung des Kürzungsfaktors und zusätzlichen Stillegungssatzes (Paragraph 21,) erforderlichen Daten gemäß Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93,
bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführtenbis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten
Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und geführten
Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12089294
Alte Dokumentnummer
N5199750074L