Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
KPA-Verordnung 1997
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Vereinfachte Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlung
§ 5. (1) Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daßParagraph 5, (1) Einem Erzeuger wird eine Ausgleichszahlung nach der vereinfachten Regelung (Kleinerzeugerregelung) gewährt, wenn er in seinem Antrag angegeben hat, daß
er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt, die unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigt wird, und
er keine Ausgleichszahlung für im Sinne dieser Verordnung stillgelegte Fläche beantragt.
(2)Absatz 2,Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.Jede einzelne Anbaufläche mit ausgleichszahlungsberechtigten Kulturpflanzen muß mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, darstellen oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Dokumentnummer
NOR12089275
Alte Dokumentnummer
N5199750055L