Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 601.01.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 408/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldungen durch den Tierhalter

Paragraph 6, (1) Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpaß nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als gesonderter Betrieb.

  1. Absatz 2,Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpaß nötigen Daten zu melden.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges zu melden.
  4. Absatz 5,Die Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch oder in einer von der AMA vorgegebenen Form unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.
  5. Absatz 6,Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR12089301

Alte Dokumentnummer

N5199750113L