Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Tierpaß
§ 8. (1) Ein Tierpaß ist jedenfalls für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben. Die Beantragung des Tierpasses ist in einer von der AMA vorgegebenen Form möglich.Paragraph 8, (1) Ein Tierpaß ist jedenfalls für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter auszugeben. Die Beantragung des Tierpasses ist in einer von der AMA vorgegebenen Form möglich.
(2)Absatz 2,Der Tierpaß hat folgende Angaben nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu enthalten:
Angaben zum Tier
Ohrmarkennummer des Muttertieres,
ursprüngliche Ohrmarkennummer bei Drittlandstieren,
Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
Name und Anschrift des jeweiligen Tierhalters,
Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz für landwirtschaftliche Betriebe oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
Angaben über jede Umsetzung,
Unterschrift des letzten Tierhalters,
sonstige Angaben
Angaben über die Beantragung von Rinderprämien,
Angaben über Gesundheitsstatus und Sperrvermerke,
ausgebende Stelle und Ausgabedatum,
Bestätigungsvermerke durch die Amtstierärzte.
(3)Absatz 3,Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder die im § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen und ein Ausdruck des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des Tierpasses durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder die im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Einrichtungen und ein Ausdruck des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2000,).
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089709