Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
22.07.1998 bis 30.11.2000 — BGBl. II Nr. 233/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200731.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 919.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 489/2006
§ 901.12.200018.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 380/2000
§ 922.07.199830.11.2000 § → § BGBl. II Nr. 233/1998
§ 901.01.199821.07.1998 BGBl. II Nr. 408/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.07.1998BGBl. II Nr. 233/1998

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000danach: BGBl. II Nr. 380/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9, (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, Organen und Beauftragten der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
  6. Absatz 7,Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007907

Dokumentnummer

NOR12089898

Alte Dokumentnummer

N5199811489O